Im vergangenen Monat lag bei einem Nebenberuflichen erstmals eine Auszahlung von 743 Euro aus drei verschiedenen Partnerprogrammen im Postfach – und die Frage, ob das nun ans Finanzamt muss, kam erst danach auf. Die Antwort ist eindeutig: Ja, und zwar unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet ist oder die Kleinunternehmerregelung greift. Affiliate-Einnahmen versteuern ist unerlässlich, denn einkommensteuerlich zählt jeder Euro aus Affiliate-Provisionen zu den steuerpflichtigen Einkünften, es gibt keine Bagatellgrenze, ab der Schweigen erlaubt wäre.
Affiliate-Einnahmen werden in nahezu allen Fällen als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG eingestuft, nicht als freiberufliche Tätigkeit. Wer Links setzt, Content produziert und daraus Provisionen erzielt, betreibt aus Sicht des Finanzamts ein Handelsgeschäft im weiteren Sinne, auch wenn nebenbei noch ein Angestelltenverhältnis besteht. Das hat zwei Konsequenzen: Es fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an, sobald der Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr für Einzelunternehmer übersteigt, und es entsteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, sobald die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Ein einmaliger Testlauf mit ein paar Euro Provision reicht dafür in der Regel nicht, aber sobald regelmäßig Beiträge erscheinen und Einnahmen fließen, ist die Schwelle meist überschritten. Die Anmeldung selbst ist unkompliziert und kostet je nach Gemeinde zwischen 15 und 60 Euro. Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt, das daraufhin den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verschickt. Darin wird unter anderem abgefragt, mit welchem Jahresumsatz und -gewinn zu rechnen ist – diese Schätzung entscheidet mit darüber, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Frage kommt.
Wer sie in Anspruch nimmt, weist auf Rechnungen und in der Buchhaltung keine Umsatzsteuer aus, muss dafür aber auch auf den Vorsteuerabzug verzichten, etwa bei Ausgaben für Hosting, Tools oder Werbung. Für die Kleinunternehmerregelung gilt seit der Reform zum Jahr 2025 eine Grenze von 25.000 Euro Vorjahresumsatz und maximal 100.000 Euro im laufenden Jahr; wer diese Werte überschreitet, wird automatisch umsatzsteuerpflichtig. Diese Zahlen sollten im Einzelfall mit dem aktuellen Stand beim Finanzamt oder Steuerberater abgeglichen werden, da Gesetzesänderungen in diesem Bereich in den letzten Jahren mehrfach vorkamen.
Wichtig ist der Unterschied zur Einkommensteuer: Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht die Pflicht, Gewinne aus dem Nebenerwerb in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Bei der Umsatzsteuer selbst wird es unübersichtlich, sobald Partnerprogramme oder Netzwerke im Ausland sitzen, was bei vielen internationalen Anbietern der Fall ist. Provisionen von einem Netzwerk mit Sitz in den USA oder Irland gelten umsatzsteuerlich häufig als sonstige Leistung, für die das Reverse-Charge-Verfahren greift: Der leistende Affiliate stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung, muss aber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen und die Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung angeben, sobald er nicht mehr als Kleinunternehmer gilt.
In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf diesen Artikel zum Thema: Domain für Affiliate Website auswählen.
Wer diese Meldepflichten übersieht, riskiert Nachfragen und Verspätungszuschläge, auch wenn am Ende keine Steuer nachzuzahlen ist. Gegen eine frühzeitige Gewerbeanmeldung spricht in der Praxis vor allem der zusätzliche Verwaltungsaufwand: IHK-Mitgliedschaft mit jährlichem Beitrag, laufende Buchführung, unter Umständen eine Gewerbesteuererklärung. Für die meisten Affiliates mit einem Nebenerwerb im vierstelligen Bereich pro Jahr reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, eine doppelte Buchführung wird erst bei deutlich höheren Umsätzen oder Gewinnen relevant, die entsprechenden Schwellenwerte in der Abgabenordnung liegen bei mehreren hunderttausend Euro Jahresumsatz.
Bis dahin genügt eine saubere Aufstellung aller Einnahmen aus den einzelnen Netzwerken, am besten getrennt nach Partnerprogramm, Auszahlungsdatum und Betrag, ergänzt um Belege für Betriebsausgaben wie Hosting, Domain, Tools oder Werbekosten. Wer glaubt, kleine Beträge unter der Wahrnehmungsschwelle des Finanzamts blieben unbemerkt, unterschätzt die Datenlage. Viele größere Netzwerke und Plattformen sind inzwischen zu Kontrollmitteilungen verpflichtet oder werden im Rahmen von Betriebsprüfungen bei anderen Marktteilnehmern erfasst, sodass Auszahlungen an bestimmte Personen nachvollziehbar werden.
Passend dazu haben wir einen weiteren Beitrag zum Thema: Affiliate-Links.
Eine Nachmeldung nicht versteuerter Einnahmen aus zurückliegenden Jahren ist zwar möglich, verursacht aber neben der Steuerschuld auch Hinterziehungszinsen und im ungünstigen Fall ein Steuerstrafverfahren, das sich mit einer rechtzeitigen und korrekten Anmeldung vollständig vermeiden lässt. Ein Punkt, der häufig unterschätzt wird, ist der Grundfreibetrag: Er liegt für das Jahr 2024 bei 11.604 Euro und für 2025 bei 12.096 Euro pro Person und gilt für das gesamte zu versteuernde Einkommen, nicht gesondert für Affiliate-Einnahmen.
Wer hauptberuflich angestellt ist, hat diesen Freibetrag meist schon durch das reguläre Gehalt ausgeschöpft, sodass jeder zusätzliche Euro aus dem Nebenerwerb voll mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet wird. Das kann je nach Gesamteinkommen zu einer erheblichen Steuerlast führen, die viele nicht einkalkulieren. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema der Steuerpflicht auseinanderzusetzen und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zu steuerlichen Fragen und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt, insbesondere Steuerberaterinnen und Steuerberater. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich meine Affiliate-Einnahmen versteuern?
Ja, alle Einnahmen aus Affiliate-Programmen sind steuerpflichtig, unabhängig von der Höhe der Einnahmen.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es, von der Umsatzsteuer befreit zu sein, wenn der Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro liegt.
Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Ein Gewerbe muss angemeldet werden, wenn die Affiliate-Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht dauerhaft betrieben wird.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag liegt für 2024 bei 11.604 Euro und für 2025 bei 12.096 Euro pro Person.
Was passiert, wenn ich Einnahmen nicht melde?
Nicht gemeldete Einnahmen können zu Nachfragen, Verspätungszuschlägen und im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen.


