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Reverse Charge bei US-Netzwerken – wer stellt die Rechnung wie aus?

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H.Weber
Beiträge: 12
Themenstarter
(@h-weber)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Monaten
[#50]

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich seit Jahren mit Affiliate und habe bisher hauptsächlich mit deutschen und europäischen Netzwerken gearbeitet. Seit ein paar Monaten bin ich aber auch bei zwei amerikanischen Netzwerken aktiv – einmal ShareASale und einmal ein kleineres US-Netzwerk das ich direkt über einen Advertiser gefunden habe.

Jetzt kommt mein Steuerberater aus dem Urlaub erst Ende August zurück, und ich sitze hier im Juli mit offenen Fragen zur Umsatzsteuer. Ich stelle keine Rechnungen aktiv aus, die Provisionen kommen einfach aufs Konto. Aber wie läuft das korrekt ab?

Mein Verständnis: Wenn ein ausländisches Unternehmen (USA, also Drittland) mir als deutschem Unternehmer Provisionen zahlt, greift das Reverse-Charge-Verfahren – ich bin also der Steuerschuldner und muss die USt selbst abführen und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Stimmt das so? Oder ist die Leistung hier umgekehrt zu sehen, weil ICH die Leistung erbringe (Traffic/Leads liefern) und das Netzwerk mein Auftraggeber ist?

Bei europäischen Netzwerken wie Awin funktioniert das ja über deren Selbstabrechnungssystem, aber die US-Netzwerke machen das teils gar nicht.

Wie handhabt ihr das konkret? Brauche ich eine USt-ID, die ich dem Netzwerk mitteilen muss? Und was tragt ihr dann in der Voranmeldung ein – Zeile 41 oder 46?

Bin für jeden Hinweis dankbar, auch wenn natürlich klar ist dass das keine Steuerberatung ersetzt.


1 Antwort
MarkusH65
Beiträge: 11
(@markush65)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Monaten

Das kenne ich gut – ich stehe gerade vor ähnlichen Fragen, nachdem ich nach langer Pause wieder eingestiegen bin. Ich hatte das Thema auch schon bei der Impressumspflicht bei mehreren Websites gemerkt, dass man rechtliche und steuerliche Themen nicht auf die lange Bank schieben sollte.

So wie ich das verstehe, ist dein Ansatz grundsätzlich richtig: Du erbringst die Leistung (Vermittlung/Traffic) gegenüber einem ausländischen Auftraggeber. Bei einem US-Unternehmen als Leistungsempfänger gilt das Empfängerortprinzip, d.h. die Leistung ist in den USA steuerbar – also in Deutschland nicht der USt unterworfen, und du weist auf deiner Gutschrift oder Rechnung keine deutsche USt aus. Das Reverse Charge dreht sich hier nicht gegen dich, sondern gegen den US-Empfänger nach deren lokalem Recht.

Allerdings: Das gilt nur wenn du wirklich unternehmerisch tätig bist und eine USt-ID hast. Die solltest du dem Netzwerk auf jeden Fall mitteilen.

Aber ich bin auch kein Steuerberater, also unbedingt gegenchecken lassen. Ich warte selbst noch auf konkretere Infos dazu.


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