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Kooperationsverträge mit Influencern: Welche Klauseln fehlen meist?

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Marcus W.
Beiträge: 10
Themenstarter
(@marcus-weiss)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Monaten
[#54]

Ich beschäftige mich gerade intensiver mit Direktkooperationen, nachdem ich meine Affiliate-Seiten etwas skalieren möchte. Konkret geht es um Kooperationen mit kleineren Content-Creatorn – also Micro-Influencer im SEO/Tech-Bereich, nicht die großen Namen.

Was mich dabei zunehmend beschäftigt: Die meisten Kooperationsvereinbarungen, die ich gesehen habe oder die in entsprechenden Threads diskutiert werden, sind aus rechtlicher Sicht erschreckend dünn. Es fehlt regelmäßig an klaren Regelungen zur Kennzeichnungspflicht (§ 5a UWG, Medienstaatsvertrag), zur Datenweitergabe im Sinne der DSGVO, und vor allem an Haftungsklauseln, wenn der Creator Aussagen macht, die wettbewerbsrechtlich problematisch sind.

Meine konkreten Fragen an die Runde:

1. Nutzt ihr überhaupt schriftliche Verträge, oder läuft das bei euch über E-Mail-Absprachen?
2. Wer trägt bei euch die Haftung, wenn ein Creator eine irreführende Produktaussage veröffentlicht und ihr als Kooperationspartner draufsteht?
3. Gibt es Klauseln, die ihr inzwischen standardmäßig einbaut, weil ihr schlechte Erfahrungen gemacht habt?

Ich frage das nicht aus akademischem Interesse – ich habe konkret eine laufende Anfrage auf dem Tisch und will das diesmal sauber aufsetzen. Interessiert mich wirklich, wie das die Praktiker hier handhaben, auch wenn ich vermute dass viele das bisher eher informell geregelt haben.


2 Antworten
Marcus W.
Beiträge: 11
(@marcus-weber35)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Monaten

Danke Markus, das spiegelt ziemlich genau das wider was ich befürchtet hatte – nicht als Kritik gemeint, das ist eben die gelebte Praxis.

Zur Haftungsfrage kurz aus meiner Sicht: Eine E-Mail reicht als Nachweis für die Kennzeichnungspflicht-Aufklärung tatsächlich, aber sie schützt euch nicht vor einer Mitverantwortung wenn der Creator trotzdem irreführend kommuniziert und ihr erkennbar als Kooperationspartner auftretet. Gerichte haben hier in den letzten Jahren zunehmend auch den Auftraggeber in die Pflicht genommen, nicht nur den Creator.

Was ich empfehlen würde, zumindest bei allem über einem niedrigen dreistelligen Betrag: ein einseitiges Dokument, das drei Dinge klar regelt – Kennzeichnungspflicht mit explizitem Verweis auf die gesetzliche Grundlage, Freistellung von Haftungsansprüchen durch den Creator für eigene Aussagen, und eine Klausel zur Datenweitergabe wenn ihr gemeinsam Tracking-Links oder Pixel einsetzt.

Das klingt bürokratisch, dauert aber einmalig vielleicht zwei Stunden und deckt 80% der Risiken ab. Den Rest regelt dann ohnehin das anwendbare Recht – ob man will oder nicht.


Antwort
Markus8915
Beiträge: 10
(@markus8915)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Monaten

Ehrlich gesagt: Die meisten Kooperationen laufen bei mir über E-Mail oder sogar nur per DM. Verträge nutze ich eigentlich nur wenn es um größere Budgets geht oder wenn ein Netzwerk das explizit verlangt.

Das mag aus deiner Perspektive naiv klingen, aber in der Praxis hatte ich damit bisher keine größeren Probleme. Die Kennzeichnungspflicht kläre ich immer direkt im ersten Briefing, schriftlich per Mail – das reicht zumindest als Nachweis falls mal was schiefläuft.

Was ich inzwischen aber standardmäßig einbaue, zumindest bei wiederkehrenden Creatorn: eine kurze Klausel dass der Creator für eigene Aussagen selbst haftet und keine medizinischen oder finanziellen Versprechen macht. Hat mich ein befreundeter Marketer nach einem unangenehmen Erlebnis mit einem Fitness-Creator drauf hingewiesen.

Haftungsverteilung bei irreführenden Aussagen – das ist tatsächlich ein Punkt den ich nie wirklich juristisch abgesichert hatte. Wenn du da eine Einschätzung hast wie man das sauber formuliert, wäre ich ehrlich gesagt interessiert. Ich verwalte aktuell mehrere Netzwerke parallel und der Überblick über alle Kooperationsbedingungen wird da schnell unübersichtlich.


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